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Hinweise und Empfehlungen zum Betrieb von Angelteichen in NRW


Vorbemerkung
Das Fangen von Speisefischen über Angelteiche mit der Handangel steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 1 Tierschutzgesetz. Hiernach ist es untersagt, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Werden Fische, die bereits Speisefischgröße erreicht haben, in Angelteiche zum Zweck des zeitnahen Wiederfangs ausgesetzt, ist dies nicht immer uneingeschränkt durch den rechtfertigenden „vernünftigen“ Grund, in diesem Zusammenhang dem zur Gewinnung von Nahrung, abgedeckt. Daher werden bestimmte Voraussetzungen an den Betrieb von Angelteichen gestellt, um die Einhaltung der Anforderungen an den Tierschutz, insbesondere im Hinblick auf ein schonendes Anlanden, Betäuben und anschließendes sachkundiges Töten, sicherzustellen. Werden die nachfolgenden tierschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt und die aufgeführten Hinweise beim Betrieb eines Angelteiches beachtet, stehen die sogenannten Angelteiche im Einklang mit dem Tierschutzgesetz.

Geltungsbereich
Diese Hinweise und Empfehlungen gelten für Angelteiche in Verbindung mit Fischzuchtbetrieben gemäß § 1 Absatz 3 Landesfischereigesetz (LFischG) und Privatgewässern gemäß § 1 Absatz 4 LFischG.

Nicht berücksichtigt wird das Angeln an Gewässern, die der Hegepflicht nach § 3 Absatz 2 LFischG unterliegen oder den Verpflichtungen für einen Hegeplan nach § 30a LFischG entsprechen müssen. Für diese gelten die Regeln der gesetzlichen Hegepflicht, einen dem jeweiligen Gewässer angemessenen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Der Einsatz maßiger Fische (Speisefische) ist an solchen Gewässern grundsätzlich nicht zulässig. Fischbesatz ist hier keinesfalls – wie in Angelteichbetrieben - zum Zweck der Vermarktung zulässig.

Für Angelteichbetriebe gelten folgende Hinweise und Empfehlungen:
1. Die gute fachliche Praxis in der Teichwirtschaft sowie die wasser- und landschaftsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Außerdem sind tierseuchenrechtliche Vorschriften zu beachten.

2. Wer einen „Angelpark“ betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörbehörde und muss über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (sog. Sachkundenachweis) nach § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz verfügen.

3. Während des gesamten Zeitraums des Angelbetriebes muss eine Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet sein. Diese Person muss über angemessene Kenntnisse der artgerechten Fischhaltung und der waidgerechten Fischereiausübung verfügen. Dies ist in der Regel bei nach der Fischerprüfungsordnung geprüften Angelfischern sowie Fischwirten mit Berufsabschluss gegeben.

4. Wird zur separaten Aufnahme von Besatzfischen in die Angelteich-Anlage eine Hältervorrichtung verwendet, muss diese belüftet sein und in unmittelbarer Verbindung zu den Teichen stehen, an denen geangelt wird. Die Teiche müssen so gestaltet sein, dass im Bedarfsfall der gesamte Fischbestand kontrolliert entnommen werden kann. Weiterhin müssen die Angelteiche zur Bemessung der Angelintensität eine Sperrzone von 20% der Gesamtfläche aufweisen. Angelteiche sind gegen jeden Wechsel von Fischen zwischen den Teichen und angrenzenden Gewässern abzusperren.

5. Beim Besatz von Angelteichen ist Folgendes zu beachten:

  • Ein Besatz der Angelteiche darf nur mit gesunden vitalen Fischen erfolgen. Diese dürfen aus der Natur der Sache heraus nicht aus bekanntermaßen mit Fischseuchen infizierten Beständen stammen.

  • Bei Zuchtbetrieben, die Speisefische aufziehen zur Vermarktung über Angelteiche auf eigenem Gelände, erfolgt ein Aussatz in die Angelteiche ausschließlich nur außerhalb der festgelegten Angelzeiten. Der Angelbetrieb darf frühestens am folgenden Tag, und zwar frühestens 18 Stunden nach dem Aussetzen wieder aufgenommen werden.

  • Bei Zukauf von Speisefischen aus einem anderen Betrieb zum Einsetzen in einen Angelteich ist eine Wartezeit von mindestens zwei Wochen einzuhalten, während der die eingesetzten Fische nicht abgeangelt werden.

  • Die Ankunft von Besatzfischen aus einem anderen Mitgliedstaat ist gemäß EG (VO) Nr. 1/2005 (22.12.2004)) unter Angabe von Art und Menge der Tiere möglichst frühzeitig, mindestens aber einen Werktag vorher beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

  • Die Transportwege sind kurz zu halten, die Transportbehälter müssen ausreichend dimensioniert und belüftet sein.

 

6. Die Betreiber verpflichten sich zur Buchführung über die Angelteichbetriebe. Dazu gehören Angaben zu den über die Angelteiche vermarkteten Fischen, insbesondere zu Art, Herkunft, Zahl und Gewicht. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.

7. Ein Schlachtplatz (Becken) zum Ausnehmen und Waschen gefangener Fische einschließlich der fachgerechten Entsorgung von Schlachtabfällen ist durch den Angelteich-Betreiber zu stellen. Der Schlachtplatz muss sauber gehalten werden und stets betriebsbereit sein. Die Schlachtabfälle müssen nach der Verordnung (EG) Nr 1774/2002 vom 03.10.2002 ordnungsgemäß entsorgt werden.

8. Angelteich-Betriebe müssen sichtbar für jedermann eine Teichordnung aufstellen, die mindestens folgende Regelungen enthält:

  • Angelteiche stehen unter ständiger Aufsicht durch geschultes Fachpersonal.

  • In Besatz- und Ruhezonen für die eingesetzten Fische darf nicht geangelt werden.

  • Die Zahl der zugelassenen Angler ist begrenzt auf 5 m Uferlänge/Person und 50 m² Wasserfläche (abzüglich Sperrzone).

  • Die Zahl der Angelruten ist auf zwei pro Person begrenzt.

  • Angelwettbewerbe finden nicht statt (§ 50 Abs. 2 LFischG).

  • Geangelte Fische müssen unverzüglich und schonend mithilfe eines Unterfangkeschers aus dem Wasser gehoben werden.

  • Probleme beim Angelvorgang sind unverzüglich der Aufsichtsperson zu melden.

  • Die Vorgaben der Tierschutz-Schlachtverordnung sind einzuhalten.

  • Fangfähige Fische sind unverzüglich zu betäuben und unmittelbar darauf zu schlachten oder zu töten. Erst im Anschluß darf der Angelhaken entfernt werden.

  • Lebendhälterung geangelter Fische ist ausgeschlossen.

 

9. Angler müssen folgende Auflagen und Bedingungen einhalten:

  • Die Angler haben nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz sachkundig zu sein. Die Sachkunde wird grundsätzlich durch einen gültigen Fischereischein nachgewiesen (§§ 31, 32 und 32a LFischG).

  • Die Angler vergewissern sich, dass ihre Angelausrüstung für den Zweck vollständig und geeignet ist; für die Aufbewahrung geangelter Fische ist vorzusorgen (z.B. Kühlakku). In Zweifelsfällen haben die Angler sich an das Fachpersonal vor Ort zu wenden.

Rechtliche Grundlagen und Verweise

  • Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. S. 900, 902)
  • Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997(BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

  • Europaratsempfehlung für die Haltung von Fischen in Aquakultur (BAnz. Nr. 161 v. 26.08.2006, S. 5932) vom ständigen Ausschuss des Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (T-AP)

  • Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994, zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007

  • Gute fachliche Praxis in der Binnenfischerei, herausgegeben vom BMELV (siehe „Fischerei in Deutschland“, Portal des Bundes und der Länder)

  • Sachgutachten über einen tierschutz- und praxisgerechten Rahmen für künftige Bewirtschaftungsformen von Angelteichen ( Prof. Dr. K. Schreckenbach, Dr. H. Wedekind 2001)

  • Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 (Abl. L 153 vom 12.06.2008, S. 23).

Weitere Informationen finden Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LaNUV)
http://www.lanuv.nrw.de/agrar/tiergesundheit/tierschutz/tierschutz.htm

Hier finden Sie die Betriebshinweise als PDF-Datei

 


Neues Label für regional erzeugten Fisch


Der Vorstand hat in langen Verhandlungen ein Label für regional erzeugten Fisch verabschiedet. An den Gesprächen waren neben den Verbandsvertretern auch Vorstandsmitglieder des Vereins Ernährung NRW, das Umweltministerium, das LANUV sowie die ACG (Agrar-Control GmbH) beteiligt. Dem Zeichen liegen bestimmte Kriterien zu Grunde, die penibel einzuhalten sind, um dem Verbraucher die regionalen Erzeugnisse aus Überzeugung anbieten zu können. Den gleichen Anforderungen unterliegt auch das Produktzeichen „Geprüfte Qualität" des Vereins Ernährung NRW, das durch denselben Zertifizierungsvorgang erworben werden kann. Nutzen Sie diese Zeichen, um sich einen besseren Absatzmarkt für Ihre regionalen Erzeugnisse zu sichern.


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